Bedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen. Erarbeitet von der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker und dem Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs im Einvernehmen mit dem Büro für Konsumentenfragen des Bundeskanzleramtes, ARBÖ, ÖAMTC und des Vereins für Konsumenteninformation. Ausgabe März 1999 Gültig für die Mitglieder des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreich und der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker.

1. KOSTENVORANSCHLAG
(1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern die Kosten hiefür vereinbart wurden.
(1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material, Arbeit etc.
(1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach dem Werkstätten- Stundensatz verrechnet. Diese Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht und zwar in dem Verhältnis, in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält.
(1.4) Die aus Anlaß der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches weden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.

2. TAUSCHAGGREGATE
(2.1) Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, daß die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.

3. PROBEFAHRTEN
(3.1) Der Instandsetzungsauftrag umfaßt die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten – unter Verwendung von Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen – durchzuführen.

4. ZAHLUNG
Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bei Übergabe bar zu erfolgen; soweit vom Auftragnehmer Zahlung durch Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers.

(4.2) Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt ist.

5. LIEFERUNG
(5.1) Ein vereinbarter Fertigstellungstermin  ist im Auftrag festzuhalten.

6. ABSTELLUNG VON FAHRZEUGEN AUF ÖFFENTLICHER VERKEHRSFLÄCHE
(6.1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Reparaturgegenstand ab jenem Tag, der dem im Auftragsschreiben genannten Fertigstellungstermin folgt, vom Auftragnehmer auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden kann.

7. ALTTEILE
(7.1) Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
(7.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.

8. EIGENTUMSVORBEHALT 
(8.1) Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

9. RECHT ZUR ZURÜCKHALTUNG DES REPARADURGEGENSTANDES
(9.1) Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige Materiallieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.
(9.2) Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt worden sind und den gleichen Reparaturgegenstand betroffen haben.
(9.3) Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, muß der Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen.

10. BEHELFSREPARATUREN
(10.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
(10.2) Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.

11. GEWÄRLEISTUNG und LEISTUNGSBESCHREIBUNG
(11.1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile innerhalb der gesetzlichen Frist.
(11.2) Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
(11.3) Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise; ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten.
(11.4) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu Überstellen; ist eine Überstellung untunlich, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann dann entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten.
(11.5) Nicht abdingbare Rechte des Auftraggebers auf Wandelung werden hierdurch nicht berührt.
(11.6) Bestehende und Über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantie werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

12. SCHADENERSATZ 
(12.1)Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind; für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(12.2) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden durch diese Regelung nicht berührt.
(12.3) Die Haftungsbeschränkung gemäß
(12.1) gilt auch bei Verlust des vom Auftragnehmer übernommenen Reparaturgegenstandes.
(12.4) Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören wird vom Auftragnehmer, sofern er diese nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen hat, nicht gehaftet.

13. ERFÜLLUNGSORT
(13.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers.

  1. GERICHTSSTAND
    (14.1) Für Klagen gegen Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, und deren Wohnsitz      gewöhnlicher  Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, kann nur die Zuständigkeit eines Gerichtes vereinbart werden, in dessen Sprengel einer dieser Orte gelegen ist.